Loading...
Loading Loading

Hygienekonzept für Veranstaltungen

des Betreibers CBRE GWS IFM Industrie GmbH EventManagement der Liegenschaft Britischen Botschaft Berlin

 

Grundsatz: Mindestabstand

In allen Lebensbereichen sind sozial physische Kontakte zu anderen Menschen möglichst gering zu
halten (SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung § 1 Abs. 1). Das bedeutet, dass grundsätzlich zu allen
Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist.

 

  1. Das geltende Abstandsgebot und die geltende Kontaktbeschränkung werden gewährleistet durch die
    folgenden Maßnahmen:

    a. Die Anzahl der Gäste muss im Vorfeld festgelegt werden und ist so zu bemessen, dass
    zwischen jedem Sitzplatz (innerhalb jeder Reihe sowie vor und hinter jedem Sitzplatz) der
    Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.

    b. In Veranstaltungsräumen ohne Bestuhlung muss das Mobiliar großzügig aufgebaut werden,
    damit auch hier der Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden kann.


  2. Organisation des Betriebs:

    a. Warteschlangen und Ansammlungen sind zu vermeiden. Der Abstand vom 1,5 Metern pro
    Person ist in jedem Fall sicherzustellen. Entsprechende Markierungen für Wartebereiche auf dem
    Boden sind vorzunehmen. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des
    Abstandsgebotes sind zu treffen, dazu gehören auch angemessen ausgeschilderte
    Wegekonzepte.

    b. Soweit möglich sind Einbahnregelungen zu treffen. Wartebereiche (z.B. vor Essens- oder
    Getränkeausgaben und Toilettenanlagen) sind ebenfalls mit Markierungen zur Einhaltung des
    Mindestabstandes zu versehen.


  3. Personenbezogene Einzelmaßnahmen:

    a. Gästen / Kunden mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu verwehren.

    b. Personal muss grundsätzlich eine Mund-Nasenbedeckung tragen.


    c. Es obliegt dem Veranstalter auch für seine Gäste eine Pflicht zum Tragen einer MundNasenbedeckung auszusprechen.

    d. Für Veranstaltungspersonal, Gäste und Besucher sind die geltenden Schutzmaßnahmen und
    Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“,
    Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu
    machen.

    e. Alle Personen müssen sich bei Betreten der Veranstaltung die Hände desinfizieren oder
    waschen. Geeignete Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sind durch den Betreiber
    CBRE GWS IFM Industrie GmbH Event-Management vorzuhalten.

    f. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Kontaktdaten (Vor- und Familienname, Telefonnummer,
    vollständige Anschrift
    oder E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Platz- oder Tischnummer) aller
    Besucher, Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung aufzunehmen, um eine
    Nachverfolgung von Infektionen zu ermöglichen.

    Die Kontaktdaten sind für die Dauer von 4 Wochen beginnend ab dem Termin des Besuchs
    aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Die Daten dürfen
    nicht für andere Zwecke verwendet werden.


  4. Einrichtungsbezogene Maßnahmen:

    a. Kontaktflächen sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder
    mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. Hierfür wird dem Veranstalter
    der Stundensatz einer Reinigungskraft in Rechnung gestellt.

    b. Eine Bewirtung darf unter den Vorgaben für die Gastronomie (Der Verzehr von Speisen oder
    Getränken erfolgt ausschließlich portionsfertig an Buffetstationen unter Einhaltung des
    Mindestabstands oder wird den Gästen an Tischen mit fester Sitzordnung gereicht. Kein FlyingService darf angeboten werden.) erfolgen.

    c. Eine dauernde mechanische Belüftung ist während der gesamten Veranstaltung aktiv. Eine
    kontinuierliche Luftzirkulation in Innenräumen ist durch geeignete Mittel sichergestellt.

    d. In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur
    Verfügung zu stellen.

    Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Auch hierfür wird dem Veranstalter der
    Stundensatz einer Reinigungskraft in Rechnung gestellt. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand
    untereinander.



  5. Generell gilt:

    a. Der Veranstalter benennt für die Einhaltung der Regelungen eine oder mehrere beauftragte
    Personen vor Ort.

    b. Gästen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der
    Zutritt zu verwehren. Dies kann entweder der Veranstalter aber auch der Betreiber CBRE GWS
    IFM Industrie GmbH Event-Management der Britischen Botschaft Berlin aussprechen.


Für weitere Hinweise und aktuelle Regelungen verweisen wir auf:
„Die Verordnung der Bundesländer bzgl. Veranstaltungen“
https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung